Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642), in Kraft getreten am 13.06.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.06.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung20.09.2013BGBl. I S. 3642
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897

Rechtsprechung zu § 13 BGB

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Querverweise

Auf § 13 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Sitz; Registrierung
                § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
          Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
            § 285 (Anlageobjekte)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
          Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
            § 305 (Widerrufsrecht)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241a (Unbestellte Leistungen)
            § 286 III 1, 2. HS (Verzug des Schuldners)
            § 288 II (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 310 III (Anwendungsbereich)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
              Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
                §§ 312 ff. (Anwendungsbereich)
              Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
                §§ 312b ff. (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge)
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
              § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              §§ 474 ff. (Verbrauchsgüterkauf)
          Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
            § 481 (Teilzeit-Wohnrechtevertrag)
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 489 I Nr. 2 (Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers)
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                §§ 491 ff. (Verbraucherdarlehensvertrag)
                §§ 499 ff. (Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung)
                § 505 (Geduldete Überziehung)
          Maklervertrag
            Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
              §§ 655a ff. (Darlehensvermittlungsvertrag)
              § 655e (Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer) (zu § 13 I)
          Auslobung
            § 661a (Gewinnzusagen)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 414 III (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)
            § 449 I 1 (Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451a II (Pflichten des Frachtführers)
            § 451b II, III (Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
            § 451g S. 1 (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
            § 451h I (Abweichende Vereinbarungen)
        Speditionsgeschäft
          § 455 III (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
          § 466 I (Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
        Lagergeschäft
          § 468 II 1, IV (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
          § 472 I 2 (Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten)
          § 475h (Abweichende Vereinbarungen)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Verbraucherschutz
          Art. 153 (ex-Art. 129a)
Was ist das?

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