Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 661a BGB
209 Entscheidungen zu § 661a BGB in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Charlottenburg, 27.01.2009 - 226 C 238/08
Recht auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns
- BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03
Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage
- BGH, 13.03.2008 - IX ZR 117/07
Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage als nachrangige Forderung
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04
Insolvenz: Insolvenzrechtliche Qualifizierung des Auszahlungsanspruchs einer ...
- OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04
- OLG Köln, 18.03.2010 - 21 U 2/10
Versandfirma zur Zahlung von 13.400,-- Euro aus "Offizieller Gewinnmitteilung" ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 28.10.2009 - 11 O 417/08
Gewinnzusage
- LG Aachen, 28.10.2009 - 11 O 417/08
- BGH, 20.04.2017 - IX ZR 252/16
Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich ...
- OLG Köln, 10.11.2011 - 7 U 72/11
Anforderungen an eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S. von § ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 31.03.2011 - 9 O 411/10
Schreiben mit dem Inhalt "Dem Gewinner, Herr W, werden 17.300,00 EUR per Scheck ...
- LG Bonn, 31.03.2011 - 9 O 411/10
- OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 138/06
Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB - Internationale ...
§ 661a BGB in Nachschlagewerken
- § 661a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnzusage
Querverweise
Auf § 661a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 661a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 762 I (Spiel, Wette)