Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 661a BGB
196 Entscheidungen zu § 661a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03
Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage
- LG Braunschweig, 10.01.2002 - 10 O 2753/00
Inländische Gerichtsbarkeit: Klage gegen ein niederländisches ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 09.09.2002 - 7 U 16/02
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Klage eines deutschen ...
- OLG Braunschweig, 09.09.2002 - 7 U 16/02
- BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und ...
- BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03
Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 661a BGB
- BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
- BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04
Begriff des "Senders" einer Gewinnmitteilung
- OLG Köln, 10.11.2011 - 7 U 72/11
Anforderungen an eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S. von § ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 31.03.2011 - 9 O 411/10
Schreiben mit dem Inhalt "Dem Gewinner, Herr W, werden 17.300,00 EUR per Scheck ...
- LG Bonn, 31.03.2011 - 9 O 411/10
- OLG Köln, 18.03.2010 - 21 U 2/10
Versandfirma zur Zahlung von 13.400,-- Euro aus "Offizieller Gewinnmitteilung" ...
§ 661a BGB in Nachschlagewerken
- § 661a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnzusage
Querverweise
Auf § 661a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 661a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 762 I (Spiel, Wette)