Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
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Rechtsprechung zu § 662 BGB
1.307 Entscheidungen zu § 662 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2026 - L 2 R 135/25
Versicherungpflicht; Franchisenehmerin; arbeitnehmerähnliche Selbständige; ...
- OLG Zweibrücken, 07.02.2020 - 2 UF 140/19
Anwendbares Recht bei Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot
- AG Brandenburg, 12.03.2020 - 31 C 107/19
Vorsorgevollmacht - Aufwendungsersatzanspruch
- BGH, 15.04.2026 - XII ZB 247/25
Grundstücksverkauf durch Ehegatten: Auftrag oder eheliche ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 22.10.2024 - 61 F 191/22
- OLG Düsseldorf, 09.05.2025 - 6 UF 173/24
Anspruch der aus Mauritius stammenden Antragstellerin auf Auskehr des von ihm ...
- OLG München, 05.10.2020 - 33 U 4381/20
Kein Auftragsverhältnis zwischen Nachlasspfleger und Erbenermittler
- LSG Bayern, 24.09.2020 - L 17 U 311/18
Keine Wie-Beschäftigung bei unternehmerähnlicher Tätigkeit
- LG Memmingen, 12.03.2025 - 1 HKO 1107/24
Altersvorsorgevertrag, Vermittlungskosten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, ...
§ 662 BGB in Nachschlagewerken
- § 662 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auftrag - § 662 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Einwilligungsvorbehalt
Vollmacht
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 662 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 778 (Kreditauftrag)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 115 (Erlöschen von Aufträgen)