Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Rechtsprechung zu § 663 BGB
37 Entscheidungen zu § 663 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20
Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter ...
- SG Gießen, 12.10.2018 - S 7 P 23/18
Fälligkeitszeitpunkt für Anspruch auf Pflegegeld
- OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14
Haftung eines Finanztransferunternehmens: Anforderungen an eine auftragsgemäße ...
- BGH, 17.10.1983 - II ZR 146/82
Folgen des Schweigens eines Geschäftsbesorgers - Anzeigepflicht bei der Ablehnung ...
- OLG Brandenburg, 09.10.2012 - 11 U 144/11
Entkräftung der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Vertragsurkunde ...
- BPatG, 04.03.2008 - 27 W (pat) 91/07
Eintragung des Inlandsvertreters
- BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Haftung eines Geldtransportfahrers
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die ...
- BGH, 20.05.1985 - VII ZR 266/84
Abrechnung von Zinsen bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung
- BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65
Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters
Querverweise
Auf § 663 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 663 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 362 I
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 51 (Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages)