Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
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Rechtsprechung zu § 663 BGB
40 Entscheidungen zu § 663 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.04.2026 - 20 VA 12/25
Zu den Voraussetzungen der Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20
Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter ...
- SG Gießen, 12.10.2018 - S 7 P 23/18
Fälligkeitszeitpunkt für Anspruch auf Pflegegeld
- LG Trier, 17.03.2021 - 5 O 34/20
- BGH, 17.10.1983 - II ZR 146/82
Folgen des Schweigens eines Geschäftsbesorgers - Anzeigepflicht bei der Ablehnung ...
- BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Haftung eines Geldtransportfahrers
- OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14
Haftung eines Finanztransferunternehmens: Anforderungen an eine auftragsgemäße ...
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die ...
- BPatG, 04.03.2008 - 27 W (pat) 91/07
Eintragung des Inlandsvertreters
- BGH, 20.05.1985 - VII ZR 266/84
Abrechnung von Zinsen bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung
Querverweise
Auf § 663 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 663 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 362 I
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 51 (Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages)