Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
(1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Rechtsprechung zu § 664 BGB
171 Entscheidungen zu § 664 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 27.10.2023 - 14 K 1624/21
Qualifizierung der erzielten Einkünfte insgesamt als gewerbliche Einkünfte bei ...
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
Verbot eines Insichgeschäfts; Umgehung einer Personenidentität durch einen ...
- FG Münster, 27.10.2023 - 4 K 1624/21
Einkünfteermittlung - Frage der Gewerbesteuerpflicht einer aus Patentanwälten ...
- OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 269/22
Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts hinsichtlich der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
ALDI-Nord
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18
Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer; ...
- VG Schleswig, 22.01.2016 - 6 A 12/15
Wirksamkeit von Satzungsänderungen der Jakobus-Stiftung
- BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18
- OLG Brandenburg, 11.05.2023 - 5 U 38/23
Einstweilige Verfügung von Vereinsmitgliedern auf Unterlassung des Abschlusses ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 BA 28/19
Stiftung - Beschäftigung - Primat des Stifterwillens - Gleichlauf von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 - L 4 BA 24/20
Beschäftigung - Versicherungspflicht - Verein - Berufsverband - ...
Querverweise
Auf § 664 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)