Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
(1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
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Rechtsprechung zu § 664 BGB
185 Entscheidungen zu § 664 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.02.2026 - XI ZR 159/24
Dokumenteninkasso - und die nicht erreichbare Inkassobank
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.05.2026 - 9 U 32/25
Voraussetzung der Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeit des Vereins auf ...
- OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 269/22
Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts hinsichtlich der ...
- BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18
Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
ALDI-Nord
- VG Schleswig, 22.01.2016 - 6 A 12/15
Wirksamkeit von Satzungsänderungen der Jakobus-Stiftung
- OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 - L 9 BA 38/24
Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätige Vizepräsidentin eines ...
Zum selben Verfahren:
- SG Berlin, 18.04.2024 - S 210 BA 196/20
Statusfeststellung; Vizepräsidentin eines eingetragenen Vereins; ...
- SG Berlin, 18.04.2024 - S 210 BA 196/20
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
Verbot eines Insichgeschäfts; Umgehung einer Personenidentität durch einen ...
Querverweise
Auf § 664 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)