Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Zitiervorschläge
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§ 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665Abweichung von Weisungen
§ 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667Herausgabepflicht
§ 668Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669Vorschusspflicht
§ 670Ersatz von Aufwendungen
§ 671Widerruf; Kündigung
§ 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673Tod des Beauftragten
§ 674Fiktion des Fortbestehens
Rechtsprechung zu § 674 BGB
49 Entscheidungen zu § 674 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20
Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter ...
- OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14
Haftung eines Finanztransferunternehmens: Anforderungen an eine auftragsgemäße ...
- OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verfahrensgebühr bei Anspruchsbegründung nach ...
- BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Haftung eines Geldtransportfahrers
- BGH, 10.11.1999 - VIII ZR 78/98
Gewillkürte Prozeßstandschaft - Von Amts wegen - Prozeßvoraussetzung - ...
- BGH, 04.05.1979 - I ZR 127/77
Kontokorrentverhältnis im Konkurs
- BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56
Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters
- OLG Celle, 27.11.1985 - 9 U 71/85
Anspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bei Unwirksamkeit oder ...
- BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 190/73
Buchungsberichtigung im Konkursfall
- BVerwG, 20.11.1995 - 6 B 73.95
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - ...
Querverweise
Auf § 674 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 169 (Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)