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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)   
   Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 668
Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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Rechtsprechung zu § 668 BGB

89 Entscheidungen zu § 668 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 668 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 84a (Rechte und Pflichten der Organmitglieder)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
            Zahlungsdienste
              Allgemeine Vorschriften
                § 675c (Zahlungsdienste und E-Geld)
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 681 (Nebenpflichten des Geschäftsführers)
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)

Redaktionelle Querverweise zu § 668 BGB:

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