Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Zitiervorschläge
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§ 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665Abweichung von Weisungen
§ 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667Herausgabepflicht
§ 668Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669Vorschusspflicht
§ 670Ersatz von Aufwendungen
§ 671Widerruf; Kündigung
§ 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673Tod des Beauftragten
§ 674Fiktion des Fortbestehens
Rechtsprechung zu § 668 BGB
83 Entscheidungen zu § 668 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20
A) Die Verpflichtung, den nach §
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16
Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den ...
- BGH, 23.07.2019 - VI ZR 307/18
Bewertung des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB ...
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 60/20
Verjährung des Anspruchs auf Verzinsung des anteiligen Erlöses aus dem Verkauf ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18
Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden ...
- KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18
- BGH, 19.08.2021 - III ZB 23/21
Zum selben Verfahren:
- KG, 22.08.2019 - 20 U 156/18
Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs auf Rückgabe bzw. Erstattung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.10.2019 - 20 U 156/18
Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs auf Rückgabe bzw. Erstattung ...
- KG, 28.10.2019 - 20 U 156/18
Querverweise
Auf § 668 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675c (Zahlungsdienste und E-Geld)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 681 (Nebenpflichten des Geschäftsführers)
- Gesellschaft
- § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)
Redaktionelle Querverweise zu § 668 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)