Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 246
Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 246 BGB

981 Entscheidungen zu § 246 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 246 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 507 (Teilzahlungsgeschäfte)

Redaktionelle Querverweise zu § 246 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 256 (Verzinsung von Aufwendungen)
            § 290 (Verzinsung des Wertersatzes)
          Verzug des Gläubigers
            § 301 (Wegfall der Verzinsung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 641 IV (Fälligkeit der Vergütung)
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 668 (Verzinsung des verwendeten Geldes)
          Verwahrung
            § 698 (Verzinsung des verwendeten Geldes)
          Unerlaubte Handlungen
            § 849 (Verzinsung der Ersatzsumme)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1118 (Haftung für Nebenforderungen)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1382 II (Stundung)
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Personenangelegenheiten
                § 1834 (Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 39 I Nr. 1, III (Nachrangige Insolvenzgläubiger)
          § 41 II (Nicht fällige Forderungen)
Was ist das?

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