Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) 1Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. 2Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1382 BGB
76 Entscheidungen zu § 1382 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
- BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei ...
- OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 17 WF 84/13
Nachholung eines Stundungsantrags im Verfahren über den Zugewinnausgleich
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 06.05.2013 - 17 WF 84/13
Zugewinnausgleich: Stundungsantrag nach Abschluss des streitigen Verfahrens über ...
- OLG Stuttgart, 06.05.2013 - 17 WF 84/13
- OLG Hamm, 14.10.2014 - 2 UF 91/14
Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der ...
- BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12
Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für ...
- OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen; ...
- BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09
Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei ...
- BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06
Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren
- BFH, 22.08.2018 - II R 51/15
Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs. ...
§ 1382 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 1382 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2331a (Stundung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 53a
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 (Anerkennungshindernisse)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Güterrechtssachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 362 (Stundung des Pflichtteilsanspruchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1382 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sicherheitsleistung
- §§ 232 ff. (Arten) (zu § 1382 III, IV)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu § 1382 II)