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Deutschland

Rechtspflegergesetz

Gesetz vom 05.11.1969 (BGBl. I S. 2065)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2024 (BGBl. I S. 206) m.W.v. 01.11.2024

1. Abschnitt

§ 1Allgemeine Stellung des Rechtspflegers

§ 2Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger

§ 3Übertragene Geschäfte

§ 4Umfang der Übertragung

§ 5Vorlage an den Richter

§ 6Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

§ 7Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

§ 8Gültigkeit von Geschäften

§ 9Weisungsfreiheit des Rechtspflegers

§ 10Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

§ 11Rechtsbehelfe

§ 12Bezeichnung des Rechtspflegers

§ 13Ausschluß des Anwaltszwangs

2. Abschnitt

§ 14Kindschafts- und Adoptionssachen

§ 15Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 16Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis

§ 17Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren

§ 18Insolvenzverfahren

§ 19Aufhebung von Richtervorbehalten

§ 19aVerfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht

§ 19bSchiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

3. Abschnitt

§ 20Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 21Festsetzungsverfahren

§ 22Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23Verfahren vor dem Bundespatentgericht

§ 24Aufnahme von Erklärungen

§ 24aBeratungshilfe

§ 24bAmtshilfe

§ 25Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

§ 25aVerfahrenskostenhilfe

4. Abschnitt

§ 26Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

§ 27Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

§ 28Zuständiger Richter

5. Abschnitt

§ 29Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

§ 30(weggefallen)

§ 31Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln

§ 32Nicht anzuwendende Vorschriften

6. Abschnitt

§ 33Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars

§ 33aÜbergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

§ 34Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger

§ 34aAusbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern

§ 35(weggefallen)

§ 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg

§ 36(weggefallen)

§ 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg

§ 36bÜbertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

§ 37Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht

§ 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften

§ 39(weggefallen)

§ 40Inkrafttreten

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