Rechtspflegergesetz
2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren (§§ 14 - 19b) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
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(1) Im Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
(2) 1Der Richter kann sich das Verteilungsverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. 2Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. 3Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.
§ 14Kindschafts- und Adoptionssachen
§ 15Betreuungssachen und betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssachen § 16Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis § 17Registersachen und unternehmens-
rechtliche Verfahren § 18Insolvenzverfahren § 19Aufhebung von Richtervorbehalten § 19aVerfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht § 19bSchiffahrts-
rechtliches Verteilungsverfahren
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gerichtliche Zuweisungssachen § 16Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis § 17Registersachen und unternehmens-
rechtliche Verfahren § 18Insolvenzverfahren § 19Aufhebung von Richtervorbehalten § 19aVerfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht § 19bSchiffahrts-
rechtliches Verteilungsverfahren
Rechtsprechung zu § 19b RPflG
6 Entscheidungen zu § 19b RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins
- LG Bonn, 29.12.1992 - 5 T 207/92
- OLG Dresden, 09.12.2009 - 3 W 1133/09
Bestellung eines Nachlasspflegers
- OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 22 U 4/09
Feststellungsklage für eine Schadenersatzforderung zur Tabelle eines ...
- OLG Saarbrücken, 17.02.2011 - 5 W 245/10
Erbausschlagung: Hemmung der Ausschlagungsfrist bei einer gerichtlich ...
- LG Krefeld, 28.03.1996 - 6 T 64/96
Querverweise
Auf § 19b RPflG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)