Rechtspflegergesetz
2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren (§§ 14 - 19b) |
(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:
1. | Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben; | ||
2. | die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes; | ||
3. | die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1626a, 1671, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | ||
4. | die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | ||
5. | die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten; | ||
6. | die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer Einwilligung nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | ||
7. | die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 und § 1686a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; | ||
8. | die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | ||
9. | die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist; | ||
10. | (weggefallen) | ||
11. | die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung; | ||
12. | die Ersetzung der Zustimmung | ||
a) | eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft, | ||
b) | eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | ||
13. | die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes; | ||
14. | die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten; | ||
15. | die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | ||
16. | die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 10.08.2021 | |
22.05.2021 | Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung | 12.05.2021 | |
31.03.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien | 19.03.2020 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
13.07.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters | 04.07.2013 | |
19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen | 17.03.2007 | |
01.03.2005 | Gesetz zum internationalen Familienrecht | 26.01.2005 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 | |
31.12.2003 | Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts | 13.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts | 05.11.2001 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 | |
01.03.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen | 19.02.2001 |
gerichtliche Zuweisungssachen § 16Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis § 17Registersachen und unternehmens-
rechtliche Verfahren § 18Insolvenzverfahren § 19Aufhebung von Richtervorbehalten § 19aVerfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht § 19bSchiffahrts-
rechtliches Verteilungsverfahren
Rechtsprechung zu § 14 RPflG
161 Entscheidungen zu § 14 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 25.10.2019 - 2 UF 117/19
Beschwerde gegen eine Entlassung als Vormund; Anhörung der Beteiligten; ...
- OLG Zweibrücken, 26.09.2002 - 3 W 178/02
Pflegschaft: Richtervorbehalt bei Abwesenheitspflegschaft für einen ausländischen ...
- OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13
Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder ...
- OLG Brandenburg, 14.04.2016 - 10 WF 48/16
Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Anordnungen zur ...
- BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und ...
- OLG Schleswig, 20.07.2020 - 15 WF 192/19
Voraussetzungen einer familienrechtlichen Genehmigung des selbständigen Betriebs ...
- OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17
Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17
Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung
- OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17
- BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13
Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins
§ 14 RPflG in Nachschlagewerken
- § 14 RPflG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Gegenbetreuer
Kontrollbetreuer
Rechtspfleger
Sterilisation
Querverweise
Auf § 14 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)