Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
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Rechtsprechung zu § 1749 BGB
40 Entscheidungen zu § 1749 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 14.04.2023 - 5 UF 228/21
Ersetzung der Einwilligung bei der Volljährigenadoption
- AG Büdingen, 10.06.2020 - 50 F 652/19
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen
- BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB ...
- OLG Hamburg, 16.01.2026 - 2 W 75/25
- OLG Brandenburg, 14.07.2026 - 13 UF 105/25
Voraussetzungen für eine Annahme der Anzunehmenden als volljähriges Kind durch ...
- OLG Hamm, 24.09.2002 - 15 W 285/01
Voraussetzungen der Adoption durch einen Ehegatten allein
- BGH, 29.05.1957 - IV ZR 13/57
Nichtigkeit des Kindesannahmevertrages
- OLG Nürnberg, 15.10.2001 - 10 UF 1714/01
Einzeladoption nach rumänischem Recht - Einwilligung des Ehegatten - ordre public
- OLG Hamm, 26.01.1999 - 15 W 464/98
Ausschluß der Adoption durch einen Ehegatten allein
- OLG Frankfurt, 02.07.1992 - 20 W 207/92
Ehename des Angenommenen; Nachträgliche Ergänzung eines Antrags; Geburtsname; ...
§ 1749 BGB in Nachschlagewerken
- § 1749 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
BGB
Querverweise
Auf § 1749 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Adoptionssachen
- § 188 (Beteiligte)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)