Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1755
Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1755 BGB

167 Entscheidungen zu § 1755 BGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1755 BGB

13.05.2019Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)BGBl. I S. 737

Querverweise

Auf § 1755 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)

Redaktionelle Querverweise zu § 1755 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Eheverbote
              § 1307 S. 2 (Verwandtschaft) (zu § 1755 I 1)
        Verwandtschaft
          Allgemeine Vorschriften
            § 1589 (Verwandtschaft)
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