Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Rechtsprechung zu § 1755 BGB
167 Entscheidungen zu § 1755 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ...
Zum selben Verfahren:
- AG Ahaus, 09.12.2013 - 12 F 235/13
Adoption minderjähriger Kinder durch eine unverheiratete Person einer ...
- BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter ...
- OLG Hamm, 13.08.2015 - 3 UF 9/14
Adoption; Lebenspartnerschaft; gemeinschaftliche Kinder
- AG Ahaus, 09.12.2013 - 12 F 235/13
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21
Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 22.04.2021 - 24 U 77/20
Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Wert eines Nachlasses; Anwendung ...
- OLG Köln, 22.04.2021 - 24 U 77/20
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1755 BGB
13.05.2019 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 737 |
Querverweise
Auf § 1755 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Volljähriger
- § 1772 (Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)