Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Rechtsprechung zu § 1750 BGB
99 Entscheidungen zu § 1750 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
Befugnis eines nichtsorgeberechtigten Elternteils bei vorliegender ...
- BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16
Adoptionsverfahren: Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des ...
- AG Frankfurt/Main, 04.11.2019 - 470 F 16049/17
- EGMR, 22.05.2007 - 4261/02
V. S. gegen Deutschland
- OLG Hamm, 15.10.1981 - 15 W 196/81
Zugang der formgebundenen Einwilligung zur Annahme als Kind
- BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
Vorlagepflicht nach § 28 FGG. Kindesannahmevertrag
- OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17
Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption
- BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
Gesetzliche Vertretung des ehelichen Kindes
- OLG Hamm, 08.12.1981 - 15 W 87/81
- BayObLG, 08.12.1982 - BReg. 1 Z 80/82
Eintritt der Rechtsfolge des § 1750 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei ...
§ 1750 BGB in Nachschlagewerken
- § 1750 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Elterliche Sorge
Kindschaftsrecht
Querverweise
Auf § 1750 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1750 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 1750 III 2)
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 1750 I 2)
- Bedingung und Zeitbestimmung
- §§ 158 ff. (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 1750 II 1)
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 1750 III 1)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1750 I 2)