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   OLG Hamm, 08.12.1981 - 15 W 87/81   

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https://dejure.org/1981,2470
OLG Hamm, 08.12.1981 - 15 W 87/81 (https://dejure.org/1981,2470)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.1981 - 15 W 87/81 (https://dejure.org/1981,2470)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 1981 - 15 W 87/81 (https://dejure.org/1981,2470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1741
  • FamRZ 1982, 845
  • Rpfleger 1982, 181
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 15.10.1981 - 15 W 196/81

    Zugang der formgebundenen Einwilligung zur Annahme als Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.1981 - 15 W 87/81
    Zugehen muß jedoch eine Ausfertigung der Verzichtserklärung; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht, denn nur die Ausfertigung ersetzt gemäß § 47 BeurkG für den Rechtsverkehr die Urschrift der beurkundeten Erklärung, die als solche dem Gericht zugehen muß; das hat der Senat in bezug auf das Wirksamwerden einer Einwilligungserklärung bereits in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 197 [Ls]) entschieden.

    Rechtlich zulässig ist der Widerruf bei der Einwilligung und bei dem Verzicht gemäß §§ 1750 Abs. 1 und 3, 1747 Abs. 2 S. 5 BGB solange, wie die Erklärung nicht durch Zugang bei dem Vormundschaftsgericht wirksam geworden ist; der Widerruf bedarf auch nicht der für die Erklärung vorgeschriebenen Form (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1981 aaO).

    Da somit dem etwa nachzuholenden Zugang einer Ausfertigung der Verzichtserklärung bereits eine Widerrufserklärung zuvorgekommen ist, kann die Verzichtserklärung - in der hier erörterten Bedeutung - entsprechend § 131 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr wirksam werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1981 aaO).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.1981 - 15 W 87/81
    Gerade dieses Elternrecht steht aber dem Vater eines nichtehelichen Kindes, solange er auf diesen Status beschränkt ist, nicht zu; seine Rechtsposition ist vielmehr von dem Gesetzgeber (ohne Verfassungsverstoß, vgl. BVerfG FamRZ 1981, 429) wesentlich schwächer ausgestaltet als diejenige der Eltern eines ehelichen oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
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