Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
| 1. | kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; | |
| 2. | kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; | |
| 3. | darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist. |
(4) 1Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2014 | Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt | 28.08.2013 | |
| 19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
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Rechtsprechung zu § 1747 BGB
251 Entscheidungen zu § 1747 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.07.2024 - XII ZB 147/24
Notwendige Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters über ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2026 - 1 UF 77/25
Vorlagebeschluss zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit von § 1748 Abs. 3 BGB
- BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13
Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.01.2013 - 140 F 4500/11
Adoptionsverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung des leiblichen Vaters bei ...
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.01.2013 - 140 F 4500/11
- BGH, 13.05.2026 - XII ZB 220/25
Verfahren zur Beurkundung der Auslandsgeburt eines Kindes; Begründen eines ...
- OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21
Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen ...
- BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung ...
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - ...
- OLG Dresden, 24.09.2020 - 21 UF 385/20
Beteiligung eines Vaterschaftsprätendenten am Adoptionsverfahren
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1747 BGB
| 01.06.1995 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) | BGBl. I S. 884 |
| 23.10.1968 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961) | BGBl. I S. 1107 |
§ 1747 BGB in Nachschlagewerken
- § 1747 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindschaftsrecht
Querverweise
Auf § 1747 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56e