Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1747
Einwilligung der Eltern des Kindes

(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) 1Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3458), in Kraft getreten am 01.05.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt28.08.2013BGBl. I S. 3458
19.05.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern16.04.2013BGBl. I S. 795

Rechtsprechung zu § 1747 BGB

224 Entscheidungen zu § 1747 BGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1747 BGB

01.06.1995Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB)BGBl. I S. 884
23.10.1968Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961)BGBl. I S. 1107

§ 1747 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1747 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1746 (Einwilligung des Kindes)
              § 1750 (Einwilligungserklärung)
              § 1758 (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot)
              § 1760 (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen)
              § 1762 (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
            Annahme Volljähriger
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