Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
1In einem Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. 2Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. 3Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.
Rechtsprechung zu § 56e FGG
83 Entscheidungen zu § 56e FGG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
- OLG München, 08.04.2010 - 31 Wx 30/10
Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Adoption mit ...
- OLG Hamm, 29.12.2015 - 14 UF 148/15
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Führung des Namens des Annehmenden durch ...
- OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 255/00
Namensänderung bei Adoption Volljähriger - Beschwerde gegen Ablehnung - ...
- OLG Hamm, 14.03.1983 - 15 W 20/83
- OLG Frankfurt, 12.08.2008 - 20 W 127/08
Volljährigenadoption: Nachträgliche Abänderung in eine Adoption mit den Wirkungen ...
- BayObLG, 25.07.1995 - 1Z BR 168/94
Vererblichkeit des Rechts, einen Antrag auf Annahme eines Kindes zurückzunehmen
- BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79
Von der gesetzlichen Regel des § 1757 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ...