Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 20, zu:
| 1. | gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels; | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, im Falle des § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie den Verwandten und Verschwägerten des Pflegebefohlenen; | |
| 4. | (weggefallen) | |
| 5. | (weggefallen) | |
| 6. | gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im § 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gründe zu entlassen, dem Antragsteller; | |
| 7. | gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder Pfleger eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund; | |
| 8. | gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in § 1640 Abs. 4, den §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen abgelehnt oder eine solche Maßnahme aufgehoben wird, den Verwandten und Verschwägerten des Kindes; | |
| 9. | gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. |
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 57 FGG
382 Entscheidungen zu § 57 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13
Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren
- OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13
- BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19
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- OLG München, 22.01.2008 - 16 UF 1666/07
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- BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
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- OLG Jena, 09.12.2008 - 1 UF 162/08
Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § 1666 ...
- BayObLG, 08.06.1988 - BReg. 1 Z 50/87
Beschwerdeberechtigung; Elternteil; Sorgerecht; Personensorge; Angelegenheit
- OLG Jena, 17.12.2002 - 6 W 517/02
Berufsbetreuung; Betreuerwechsel
- BayObLG, 23.01.1998 - 1Z BR 177/97
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Verfahren zur Feststellung der ...
- OLG Hamm, 30.07.2003 - 11 WF 35/03
Die Bestimmung des § 57 Nr. 8 FGG - Beschwerderecht zugunsten Verwandter und ...
§ 57 FGG in Nachschlagewerken
- § 57 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerwechsel
Entlassung des Betreuers
Rechtsmittel