Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) 1Soll jemand nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten, so ist, wenn bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft für ihn anhängig ist, für die Pflegschaft dieses Gericht zuständig. 2Im übrigen finden auf die Pflegschaft die Vorschriften des § 36 Anwendung.
(2) Für die Pflegschaft über einen Ausländer, für den bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft nicht anhängig ist und der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
Rechtsprechung zu § 37 FGG
25 Entscheidungen zu § 37 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03
Richterablehnung; Befangenheit; Ablehnungsrecht; Ergänzungspfleger
- BayObLG, 14.05.1982 - Allg. Reg. 35/82
Entziehung der Personensorge eines nichtehelichen Kindes der Mutter; Antrag auf ...
- BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52
Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz
- BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 106/81
Anfechtung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Internationale ...
- BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 1 Z 110/81
Zuständigkeit für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Wohnort der Kinder in ...
- BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
Erbschein nach Erblasser in der DDR
- BayObLG, 29.01.2004 - 1Z AR 6/04
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung ...
- KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
- BayObLG, 26.05.1983 - BReg. 1 Z 133/62
Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Entscheidung über Maßnahmen zum ...
- OLG Bamberg, 12.01.2005 - 2 UF 9/05
Zum Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft durch das ...
Querverweise
Auf § 37 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 39