Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
1Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. 2Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.
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Rechtsprechung zu § 53d FGG
66 Entscheidungen zu § 53d FGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.06.2026 - 5 UF 2/26
Verfahren auf Wertausgleich bei Scheidung
- OLG München, 26.09.2023 - 2 UF 356/21
Überprüfung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
- OLG Celle, 13.08.2008 - 15 UF 185/07
Materielle Rechtskraft des Wegfalls des Versorgungsausgleichs aufgrund einer ...
- OLG Hamm, 17.09.2025 - 4 UF 133/25
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 4 UF 133/25
Erfolgreiche Beschwerden der DRV Bund und der Versorgungsanstalt Bund und Länder ...
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 4 UF 133/25
- BGH, 27.01.1999 - XII ZB 79/98
Anfechtbarkeit der Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über die Zahlung ...
- OLG Hamm, 02.09.2015 - 13 UF 119/09
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer ...
- BGH, 22.10.2008 - XII ZB 110/06
Verfahren des Familiengerichts bei vertraglichem Ausschluss des ...
- BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87
Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am ...
- KG, 25.06.2009 - 2 AR 19/09
Versorgungsausgleichsverfahren: Ausnahmen von der Bindungswirkung eines ...