Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) 1Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
| 1. | das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, | |
| 2. | Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder | |
| 3. | Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. |
2Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
| 1. | mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder | |
| 2. | mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. |
(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67a.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21.04.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 50 FGG
444 Entscheidungen zu § 50 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2016 - XII ZB 464/15
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- OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15
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- OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15
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Sorgerechtsregelungsverfahren: Prüfungsmaßstab für die Aufhebung der Bestellung ...
- OLG Frankfurt, 25.03.2024 - 1 UF 266/23
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Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159
- OLG Zweibrücken, 17.09.2003 - 6 WF 17/03
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Bestellung und Auswahl eines ...
Zum selben Verfahren:
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Umgangsregelungsverfahren: Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und ...
- OLG Zweibrücken, 12.06.2003 - 6 WF 17/03
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Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands
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Kostenerstattung für Umgangspfleger
§ 50 FGG in Nachschlagewerken
- § 50 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung
Elterliche Sorge
Kindschaftsrecht
Verfahrenspfleger
Vergütung
Querverweise
Auf § 50 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56f