Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
1Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. 2Die Entscheidung des Familiengerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.
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Rechtsprechung zu § 46a FGG
22 Entscheidungen zu § 46a FGG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 30.07.1986 - 2 AR 25/86
Unterbringungsgenehmigungsverfahren; Vormundschaft ; Pflegschaft; ...
- AG Hamburg, 06.09.1996 - 107 XB 13/95
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
- BVerfG - 1 BvR 152/95 (anhängig)
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
- OLG Saarbrücken, 30.06.1987 - 5 W 109/87
- BayObLG, 05.02.1987 - Allg. Reg. 7/87
Getrennte Abgabe des Unterbringungsgenehmigungsverfahrens nach § 46a FGG
- BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98
Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen ...
- OLG München, 07.05.1986 - 22 AR 51/86
- BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95
Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind