Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1617 BGB
325 Entscheidungen zu § 1617 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Ausüben des Neubestimmungsrechts der Eltern über den Namen des Kindes nach ...
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2022 - 71d III 28/20
- KG, 28.09.2021 - 1 W 1521/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Unrichtigkeit einer ...
- KG, 08.10.2021 - 1 W 1521/20
- OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 17 UF 45/12
Keine Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn älteres Geschwisterkind einen ...
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
Wirksamkeit einer Namensbestimmung bei ungeklärter Identität des Elternteils
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15
Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13
Wirksamkeit der Namenserteilung der nicht verheirateten Eltern eines in Spanien ...
- KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1617 BGB
17.02.2002 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1616 Abs. 2 Satz 1 und § 1617 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 950 |
Querverweise
Auf § 1617 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 46a
Redaktionelle Querverweise zu § 1617 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617 I 2)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 64c