Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
| 1. | den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder | |
| 2. | einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. |
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
(2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
(3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. 2Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. 3Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. 4Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. 5Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. 6Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 7Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
(5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
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Rechtsprechung zu § 1617 BGB
372 Entscheidungen zu § 1617 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.06.2026 - 21 UF 53/26
- BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern; nicht ...
Zum selben Verfahren:
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 - 5 UR III 12/22
Namensführung, Gemeinsames Sorgerecht, Ablehnung der Beurkundung, ...
- OLG Bamberg, 11.10.2023 - 3 Wx 4/23
Namensbestimmung der Eltern bei nicht nachgewiesenem Namen
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 - 5 UR III 12/22
- OLG Bamberg, 11.03.2024 - 2 UF 44/24
Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes - Bedeutung der Eintragung und ...
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für ...
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 W 295/19
Feststellungslast im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1617 BGB
| 17.02.2002 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1616 Abs. 2 Satz 1 und § 1617 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 950 |
Querverweise
Auf § 1617 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617a (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
§ 1617b (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
§ 1617c (Name bei Namensänderung der Eltern)
§ 1617d (Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils)
§ 1617e (Einbenennung, Rückbenennung)
§ 1617g (Geburtsname nach friesischer Tradition)
§ 1617h (Geburtsname nach dänischer Tradition)
§ 1617i (Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 46a
Redaktionelle Querverweise zu § 1617 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617 I 2)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 64c