Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
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Rechtsprechung zu § 64c FGG
10 Entscheidungen zu § 64c FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 51/93
Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Untersuchung eines Betroffenen zur ...
- OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
- KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im ...
- LG Berlin, 05.01.1999 - 83 T 1/99
- BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01
Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines ...
- KG, 23.04.1991 - 1 W 441/89
Anfechtbarkeit der die Beibringung eines HTLV III-Antikörpertests anordnenden ...
- LG Köln, 14.01.1985 - 1 T 6/85
- BayObLG, 21.07.1981 - BReg. 3 Z 55/81
- LG Aachen, 02.05.1986 - 3 T 137/86
- BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85
Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB