Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) 1Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu. 2Macht der Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, so steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluß die Beschwerde zu.
(2) 1Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen. 2Führen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
(4) 1Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen,
2Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekanntgemacht worden ist. 3Im Falle der Nummer 1 beginnt für den Betroffenen die Frist nicht vor der Bekanntmachung an ihn selbst, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.
(5) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend. 2Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur dann durch einen beauftragten Richter vorgenommen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. 3Das Beschwerdegericht kann von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21.04.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 69g FGG
574 Entscheidungen zu § 69g FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.04.2008 - XII ZB 37/08
Übertragung von Betreuungs-und Unterbringungssachen auf den Einzelrichter
- BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14
Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten ...
- KG, 14.11.2006 - 1 W 343/06
Betreuung: Recht des Vorsorgebevollmächtigten zur Einsicht in die ...
- BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen ...
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene ...
- BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11
Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 179/00
Vorläufige Unterbringung wegen Vermüllung des Grundstücks
- BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 179/00
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Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im ...
- BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes ...
§ 69g FGG in Nachschlagewerken
- § 69g FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Aufsicht
Beaufsichtigung
Beschwerde
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Betreuungsvoraussetzung
Einwilligungsvorbehalt
Gegenbetreuer
Kontrollbetreuer
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel
Vorführung
Wohnungsangelegenheiten