Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) 1Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. 2Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. | nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, | |
2. | Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. |
3Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. 4Die Nichtbestellung ist zu begründen. 5Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. 6§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 7Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21.04.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
Rechtsprechung zu § 67 FGG
467 Entscheidungen zu § 67 FGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Mangelnde Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit ...
- BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06
Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 28.03.2006 - 29 U 13/03
Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken ...
- OLG Hamm, 28.03.2006 - 29 U 13/03
- BGH, 13.11.2013 - XII ZB 339/13
Betreuungssache: Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung einer ...
- BGH, 24.02.2021 - XII ZB 485/20
Die Verfahrenspflegerin wurde zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 08.09.2020 - 3 T 320/20
Die Bewilligung einer Vergütungspauschale nach § 277 Abs. 3 FamFG durch das ...
- LG Kassel, 08.09.2020 - 3 T 320/20
- KG, 16.09.2008 - 1 W 259/08
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspfleger bei einem ...
- LG München I, 11.05.2021 - 13 T 13463/20
Zu den Aufgaben und Befugnissen eines Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren
- BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 298/00
Eingruppierung: Leiter Außenstelle eines Jugendamtes
- OLG Brandenburg, 09.04.2003 - 15 WF 304/02
Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 ...
§ 67 FGG in Nachschlagewerken
- § 67 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Abschlussbericht
- Anhörung
- Aufgabenkreis
- Aufhebung der Betreuung
- Betreuerhaftung
- Betreuervergütung
- Betreuerwechsel
- Betreuungsaufhebung
- Betreuungsverfahren
- Genehmigung der Heilbehandlung
- Gesetzesbegründung Patientenverfügung
- Kindschaftsrecht
- Rechtspfleger
- Richter
- Verfahrenspfleger
- Verfahrenspflegschaft
- Vermögenssorge
- Wohnungsangelegenheiten