Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluß des Verfahrens erfordern, so hat das Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) 1Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Pfleger für das Verfahren und seinen Betreuer über deren Inhalt und über den Empfänger. 2Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
3Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, der Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder die Gründe für das Unterbleiben dieser Unterrichtung sowie die Unterrichtung des Pflegers für das Verfahren und des Betreuers sind aktenkundig zu machen.
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Rechtsprechung zu § 69k FGG
2 Entscheidungen zu § 69k FGG in unserer Datenbank:
- LG Rostock, 02.04.2003 - 2 T 71/02
Vergütungsanspruch für die Tätigkeit einer Vereinsbetreuerin ; Ablehnung der ...
- OLG Schleswig, 10.05.1994 - 2 W 8/94
Genehmigung; Rechtsgeschäft; Vormundschaftsgericht; Verweigerung; ...
§ 69k FGG in Nachschlagewerken
- § 69k FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung