Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1. | dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre, | |
2. | ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, | |
3. | im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren bestellt worden ist und | |
4. | der Betroffene persönlich angehört worden ist. |
2Die Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. 3§ 69d Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. 5Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen Betreuer auch abweichend von § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen.
(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten; sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.
(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.
(4) 1Die einstweilige Anordnung wird auch mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. 2Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 69f FGG
175 Entscheidungen zu § 69f FGG in unserer Datenbank:
- KG, 02.10.2007 - 1 W 179/07
Unterbringungsrecht: Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen vor Anordnung ...
- LSG Hessen, 06.12.2018 - L 1 VE 8/18
Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen der Folgen einer ...
- KG, 05.05.2009 - 1 W 430/07
Rechtwidrigkeitsprüfung für eine vorläufige Unterbringung eines psychisch ...
- BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte ...
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen ...
- KG, 13.05.2008 - 1 W 91/08
Unterbringungsverfahren: Anfechtbarkeit der Übertragung des Beschwerdeverfahrens ...
- BayObLG, 14.01.2005 - 3Z BR 256/04
Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle der Tochter ...
- OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 89/02
Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung auf der Grundlage des ärztlichen ...
- OLG Köln, 13.02.1995 - 16 Wx 26/95
Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung
- OLG Schleswig, 30.09.1992 - 2 W 123/92
Eilfälle; Zivilrechtliche Maßnahme; Unterbringung; Betroffener; Zulässigkeit; ...
§ 69f FGG in Nachschlagewerken
- § 69f FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Einstweilige Anordnung
Einwilligungsvorbehalt
Rechtspfleger
Richter
Unterbringungsverfahren
Vorläufiger Betreuer