Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. 3§ 33 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 69c FGG
4 Entscheidungen zu § 69c FGG in unserer Datenbank:
- LG Koblenz, 23.06.2000 - 2 T 306/00
- BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 422/97
Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person
- OLG Schleswig, 20.03.1992 - 2 W 20/92
Wichtiger Grund; Abgabe des Betreuungsverfahrens; Wohnsitzgericht; Wohnsitzbezirk ...
- LG Mainz, 28.12.2005 - 8 T 342/05
§ 69c FGG in Nachschlagewerken
- § 69c FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuungsverein
- Betreuungsverfahren