Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) 1Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. 2Vor einer Entscheidung nach den §§ 1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. 3Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(2) 1Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. 2Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. 3§ 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68a und 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 2Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. 3Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. 4Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 5Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein.
Rechtsprechung zu § 69d FGG
61 Entscheidungen zu § 69d FGG in unserer Datenbank:
- KG, 16.09.2008 - 1 W 259/08
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspfleger bei einem ...
- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 72/07
Betreuung: Gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 73/07
Zwangsbehandlung, Sachverständiger, Amtsermittlung
- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 74/07
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- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 73/07
- LG Saarbrücken, 23.03.2009 - 5 T 100/09
Anforderungen an die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Heilbehandlung
- KG, 02.10.2007 - 1 W 179/07
Unterbringungsrecht: Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen vor Anordnung ...
- VG Stuttgart, 25.07.2007 - 2 K 2805/07
Festhalten auf einer geschlossenen Station ohne die Herbeiführung einer ...
- BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 94/03
Beteiligung und Beschwerderecht von Stiefkindern im Verfahren zur Erteilung einer ...
- LG Essen, 29.11.2007 - 7 T 385/07
Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung für Abbruch lebenserhaltender ...
- LG Stendal, 18.12.2006 - 25 T 211/06
Leitsatz
§ 69d FGG in Nachschlagewerken
- § 69d FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Einstweilige Anordnung
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungspflichten
Rechtspfleger
Sachverständigengutachten
Sterilisation
Sterilisationsbetreuer
Vorläufiger Betreuer
Wohnungsangelegenheiten