Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht unabhängig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. 3Bei Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) 1Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts unabhängig von den gemäß Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden. 2Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 3Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. 4Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. 5Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben. 6Der § 883 Abs. 2 bis 4, der § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Zwangsgeld (Absatz 1) muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 3Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, daß die Vollziehung der Haft vereitelt wird. 4Die besondere Eilbedürftigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im Ausland vollstreckt werden müßte. 5Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 6Die besondere Verfügung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.
Hinweis der Redaktion:Hierzu Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008 - 1 BvR 1620/04 - (BGBl. I S. 796):
§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen | 13.12.2001 |
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Rechtsprechung zu § 33 FGG
769 Entscheidungen zu § 33 FGG in unserer Datenbank:
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- OLG Celle, 25.02.2005 - 10 WF 58/05
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- BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
Elterliche Erziehungspflicht
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01
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- OLG Brandenburg, 21.01.2004 - 15 UF 233/00
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- BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33 FGG
| 16.04.2008 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) | BGBl. I S. 769 |
§ 33 FGG in Nachschlagewerken
- § 33 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Schlusstätigkeiten
Vorführung
Wohnungsangelegenheiten
Zuführung zur Unterbringung
Zwangsgeld
Querverweise
Auf § 33 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 24