Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FGG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 2

1Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. 2Die §§ 158 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

Hinweis der Redaktion:

Die in Bezug genommenen Vorschriften finden sich nun in §§ 156 bis 168 GVG.

Rechtsprechung zu § 2 FGG

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Querverweise

Auf § 2 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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