Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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Rechtsprechung zu § 2 FGG
67 Entscheidungen zu § 2 FGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach ...
- OLG Stuttgart, 25.10.2001 - 8 AR 21/01
Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens eines Rechtspflegers an ...
- OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Verfahren der Überprüfung eines ...
- OLG Frankfurt, 09.05.1980 - 20 W 259/80
Anhörung von Kindern; Ablehnung eines Rechtshilfeersuchen; Rechtshilfegericht; ...
- RG, 28.04.1904 - IV 158/04
Rechtshilfe; Beschwerde an das Reichsgericht
- BayObLG, 10.09.1992 - 3Z BR 109/92
Entscheidungen über Rechtshilfeersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen ...
- BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93
Notwendigkeit einer Erbscheinserteilung; Zuständigkeit des Gerichts für ein ...
- OLG München, 22.02.1980 - 22 AR 18/80
- BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 257/96
Sachbeschwerde gegen Verknüpfung von Akteneinsicht und Vorschußzahlung im ...
- OLG Köln, 02.05.2003 - 16 Wx 107/03
Anhörung des Betreuten durch einen ersuchten Richter
Querverweise
Auf § 2 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a