Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.
(2) 1Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. 3Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige weitere Beschwerde statt. 4Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Rechtsprechung zu § 22 FGG
2.629 Entscheidungen zu § 22 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.07.2017 - 26 W 8/16
Festsetzung der Kompensationsleistungen für die außenstehenden Aktionäre aus ...
- OLG Düsseldorf, 29.10.2018 - 26 W 13/17
Angemessenheit einer vertraglich angebotenen Abfindung als Rechtsfrage
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 26 W 12/18
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines gerichtlichen Geschäftswerts
- OLG Köln, 21.09.2015 - 28 Wx 15/15
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Bundesamts für Justiz gegen die Gewährung ...
- OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15
Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des ...
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung; ...
- OLG Düsseldorf, 06.09.2018 - 26 W 1/18
Bewertung eines Versicherungsunternehmens
- ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung
- OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 6 WF 146/21 Corona
Gegen einen in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grundlage ...
- BGH, 02.12.2020 - XII ZB 456/17
Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Wiedereinsetzungsgrund ...
§ 22 FGG in Nachschlagewerken
- § 22 FGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sofortige Beschwerde
- § 22 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Einwilligungsvorbehalt
Mittellosigkeit
Rechtsmittel
VBVG-Rechtsprechung
Querverweise
Auf § 22 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 137
- Schlußbestimmungen
- § 195