Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. 2Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
Rechtsprechung zu § 5 FGG
452 Entscheidungen zu § 5 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 01.08.2016 - 3 UF 127/16
Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts in Kindschaftssachen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.10.2016 - XII ARZ 40/16
Gerichtsstandbestimmung bei Abgabe einer Kindschaftssache aus wichtigem Grund ...
- BGH, 26.10.2016 - XII ARZ 40/16
- AG Frankfurt/Main, 23.02.2005 - 49 UR III FEJ 50/04
Eheschließung trotz Verdacht auf Scheinehe
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Spruchverfahren bei ...
- KG, 30.06.2006 - 1 AR 6/06
Verfahren über die Aufhebung von Abschiebungshaft: Bindungswirkung eines ...
- OLG Frankfurt, 02.06.2006 - 20 W 224/06
Zuständigkeitsbestimmung bei polizeirechtlicher Freiheitsentziehung: Amtswegige ...
- BGH, 21.11.1955 - II ARZ 1/55
Gerichtsstandsbestimmung
- OLG Hamm, 04.04.2006 - 15 Sbd 2/06
Bestimmungsverfahren nach § 5 FGG über die Bestimmung des örtlich zuständigen ...
- OLG Hamm, 20.05.2008 - 15 Sbd 5/08
Zu den Voraussetzungen der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ...
§ 5 FGG in Nachschlagewerken
- § 5 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuervergütung
Querverweise
Auf § 5 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a