Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Ist eine Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß.
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Rechtsprechung zu § 32 FGG
75 Entscheidungen zu § 32 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17
Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines ...
- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 20 UF 81/15
Wiederaufnahme eines güterrechtlichen Verfahrens: Nichtigkeitsklage bei ...
- KG, 31.03.2009 - 1 W 209/05
Wohnungsgrundbuchverfahren: Nachweis der Verwalterzustimmung zur ...
- KG, 09.11.2010 - 21 U 133/09
WEG-Verwalter schließt Architektenvertrag: Wirksam?
- BayObLG, 09.07.2004 - 3Z BR 99/04
Beendigung des Mandats gerichtlich bestellter Aufsichtsratsmitglieder
- BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62
Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters
- OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 63/01
Berichtigungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 69/01
Grundbesitz; Pflegschaftsanordnung; Eintragung einer Grunddienstbarkeit; ...
- OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 69/01
- OLG Köln, 22.05.1973 - 15 U 219/72
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine ...
- OLG Hamm, 19.04.1995 - 15 W 26/95
Ungültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung; Zustimmung aller ...