Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FGG/32.html
§ 32 FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/32.html)
§ 32 FGG
§ 32 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/32.html)
§ 32 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 32

Ist eine Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß.

Rechtsprechung zu § 32 FGG

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