Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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Rechtsprechung zu § 17 FGG
88 Entscheidungen zu § 17 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 206/04
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines ...
- OLG Hamm, 08.01.2007 - 15 W 285/06
Spontanfestnahme; Haftzeitberechnung
- OLG Hamm, 22.04.2008 - 15 W 183/07
Zur Zulässigkeit einer Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer ...
- VG Köln, 11.12.2001 - 22 K 11500/99
- VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 11357/99
- KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05
Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze
- OLG Brandenburg, 27.11.2007 - 5 Wx 29/07
Grundbuch: Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bei Rechtsstreit vor dem ...
- BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 25/01
Beschwerdefrist bei späterer Berichtigung des Unterbringungsbeschlusses
- VG Köln, 06.07.1999 - 22 K 5502/98
Querverweise
Auf § 17 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a