Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 1 FGG
131 Entscheidungen zu § 1 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.1950 - IV ZB 108/50
Vorlegung nach § 28 FGG. Erbscheinsverfahren
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - 26 W 16/13
Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschlussergänzung
- BGH, 30.03.1955 - IV ZB 23/55
Zwangsunterbringung durch Vormund
- OLG Karlsruhe, 26.08.1985 - 4 W 35/85
Irrtümliche Verweisung oder Abgabe eines Rechtsstreits zu den Gerichten der ...
- BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe
- BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70
Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des ...
- OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
Anspruch von Wohnungseigentümern gegen andere Wohnungseigentümer derselben Anlage ...
- OLG Hamm, 20.12.2011 - 15 Wx 520/10
Wesentliche Entscheidungen müssen von der Eigentümerversammlung vorgegeben werden ...
- BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52
Ferienkammern und Feriensenate
Querverweise
Auf § 1 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 28
- Schlußbestimmungen
- § 194