Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Ordnungs- oder Zwangsmittel festgesetzt wird. 2Bei der Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung auszusetzen ist.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist.
Rechtsprechung zu § 24 FGG
254 Entscheidungen zu § 24 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10
Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.10.2009 - 6 W 45/09
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung der Fortsetzung einer ...
- OLG Düsseldorf, 04.02.2010 - 6 W 45/09
Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Bestellung eines Sonderprüfers; ...
- OLG Düsseldorf, 26.10.2009 - 6 W 45/09
- BGH, 20.08.2014 - XII ZB 479/12
Vergütungsfestsetzung für einen Vereinsbetreuer: Beachtlichkeit von Mängeln bei ...
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 80/07
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer ...
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 88/07
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer ...
- RG, 24.09.1942 - II 50/42
1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und ...
- BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62
Bestellung eines Notariatsverwesers
- BGH, 07.09.2011 - AnwZ (B) 1/11
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei bereits ...
- OLG Stuttgart, 20.01.1998 - 8 W 4/98
Gegen eine behauptete Untätigkeit des Gerichts ist im Verfahren der Freiwilligen ...
§ 24 FGG in Nachschlagewerken
- § 24 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Rechtsmittel
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Querverweise
Auf § 24 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 195