Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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Rechtsprechung zu § 11 FGG
47 Entscheidungen zu § 11 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 07.07.2009 - 1 W 593/07
Rechtliche Betreuung: Fortführung eines Beschwerdeverfahrens nach ...
- OLG Karlsruhe, 25.08.2020 - 5 UF 113/20
- BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00
Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in ...
- OLG Frankfurt, 11.12.1985 - 20 W 403/84
Formvorschriften; Schriftliche Antragstellung; Antragsunterschrift
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.1985 - 20 W 403/84
Anfechtung eines Beschlusses über die Anbringung von Wärmedämmung; ...
- OLG Frankfurt, 11.02.1985 - 20 W 403/84
- BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
Rechtsmittel
- BayObLG, 20.02.1992 - BReg. 2 Z 158/91
Befugnis zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der ...
- OLG Koblenz, 19.07.1995 - 6 W 274/95
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Umfang der ...
- BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 30/92
- OLG Dresden, 14.03.2003 - W XV 799/02
Feststellung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG
§ 11 FGG in Nachschlagewerken
- § 11 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausländer
Betreuungsverfahren
Querverweise
Auf § 11 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a