Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
1Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. 2Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 9 FGG
16 Entscheidungen zu § 9 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 22.01.2008 - 1 W 371/07
Abschiebungshaft: Rechtsmäßigkeit einer vorläufigen Freiheitsentziehung bei ...
- BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 1/07
Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen die Streichung aus der Liste ...
- KG, 11.07.2006 - 1 W 400/02
Notwendigkeit, dem Betroffenen bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung ...
- OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 16 UF 50/03
Umgangspflegschaft: Ablehnung des Umgangspflegers wegen Besorgnis der ...
- BayObLG, 19.03.2001 - 1Z BR 140/00
Anmeldung zur Eheschließung, wenn ein Verlobter nachträglich die ...
- BayObLG, 09.09.1998 - 3Z BR 233/98
Nicht in deutscher Sprache abgefasste Eingabe des Betroffenen in einer ...
- OLG Celle, 19.02.2003 - 15 WF 36/03
Ablehnung des Verfahrenspflegers wegen Befangenheit ; Bestellung nach § 50 Gesetz ...
- BGH, 24.02.2011 - BLw 8/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung bei fehlender ...
- VerfGH Bayern, 07.10.1988 - 12-VII-87
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über das Unschädlichkeitszeugnis
- OLG Schleswig, 03.09.2008 - 2 W 207/07
Beschwerdezulassung ist keine Rechtsmittelbelehrung
§ 9 FGG in Nachschlagewerken
- § 9 FGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsdolmetscher
Querverweise
Auf § 9 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a