Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. 2Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen von der Geschäftsstelle zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen, als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 34 FGG
150 Entscheidungen zu § 34 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 107/19
Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Rechtsbehelfe ...
- OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 VA 10/19
Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines privaten Dritten; ...
- OLG Köln, 08.04.2019 - 2 Wx 100/19
Umfang des Rechts auf Akteneinsicht
- KG, 14.11.2006 - 1 W 343/06
Betreuung: Recht des Vorsorgebevollmächtigten zur Einsicht in die ...
- KG, 14.03.2006 - 1 W 445/04
Betreuungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des entlassenen Betreuers
- KG, 24.01.2006 - 1 W 133/05
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht
- OLG Brandenburg, 12.04.2007 - 11 VA 1/07
Akteneinsichtsgesuch von Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren: Entscheidung durch ...
- BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94
Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den ...
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer ...
- OLG Köln, 09.03.2020 - 2 Wx 56/20
Einsichtsrecht in eine Nachlassakte bezüglich der Angaben zum Wert eines ...
§ 34 FGG in Nachschlagewerken
- § 34 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 34 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 125a
Redaktionelle Querverweise zu § 34 FGG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II