Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. 2Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Rechtsprechung zu § 15 FGG
563 Entscheidungen zu § 15 FGG in unserer Datenbank:
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- BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09
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- OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - 26 W 16/13
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- OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - 26 W 16/13
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- OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - 26 W 16/13
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Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des ...
- BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 197/02
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- OLG München, 11.06.2008 - 31 Wx 26/08
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§ 15 FGG in Nachschlagewerken
- § 15 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Sachverständigengutachten
Testierfähigkeit