Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. 2Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Rechtsprechung zu § 15 FGG
584 Entscheidungen zu § 15 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 05.05.2009 - 1 W 430/07
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- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 424/19
Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids ...
- KG, 28.11.2006 - 1 W 279/06
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- VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04
Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des ...
- BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04
Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung ...
- BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09
Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen ...
- OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - 26 W 16/13
Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschlussergänzung
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - 26 W 16/13
Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Spruchverfahren ...
- OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - 26 W 16/13
- OLG München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07
Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei mittelschwer ausgeprägter Demenz der ...
- KG, 20.05.2008 - 1 W 62/08
Namensänderung bei Transsexualität: Verfahren bei divergierenden Gutachten zur ...
§ 15 FGG in Nachschlagewerken
- § 15 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuungsverfahren
- Sachverständigengutachten
- Testierfähigkeit