Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
1Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, daß ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. 2Das gleiche gilt in Ansehung der im § 84 Satz 2 bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung der gerichtlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
Rechtsprechung zu § 85 FGG
12 Entscheidungen zu § 85 FGG in unserer Datenbank:
- FG Sachsen, 19.01.2011 - 8 K 41/10
Aufwendungen für Bestattung der Verstorbenen, von einem anderen Angehörigen ...
- OLG Hamm, 04.05.2010 - 15 Wx 319/09
Rechtliches Interesse einer Publikums-KG an der Erteilung einer weiteren ...
- BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94
Ausnahmsweise Eintragung unbekannter Erben in das Grundbuch
- BGH, 01.12.1952 - IV ZB 73/52
Wertpapierbereinigung. Eidesstattlidie Versicherung
- BayObLG, 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59
Sofortige Bewilligung eines Erbscheins ohne Erteilung eines Vorbescheides; ...
- BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98
Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben
- LG Stuttgart, 07.07.2004 - 10 T 250/04
Titelumschreibung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge
- OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 85 FGG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II