Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 79

1Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. 2Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. 3Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 79 FGG

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