Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
1Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. 2Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. 3Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 79 FGG
16 Entscheidungen zu § 79 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94
Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der ...
- OLG Nürnberg, 01.10.1985 - 10 WF 2204/85
Veranlassung zur Klageerhebung; Auskunft über Endvermögen; Abgabe der ...
- BGH, 09.10.1952 - 5 StR 362/52
- BGH, 18.10.1961 - V ZR 192/60
- BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
Eintragung von § 748 BGB abweichender Regelungen der Miteigentümer eines ...
- OLG Frankfurt, 30.07.2003 - 3 WF 177/03
Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe ...
- RG, 05.12.1941 - 4 D 545/41
"Auferlegt" ist auch der Eid, den der Offenbarungspflichtige gemäß den §§ 79, 163 ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 3 WF 1/97
Auskunft, eidesstattl. Versich. Verfahren
- BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 256/83
Verjährung eines Anspruchs aus §§ 2325 i.V.m. 2329 BGB - Festsetzung eines ...
- BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 110/93
Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch; ...
§ 79 FGG in Nachschlagewerken
- § 79 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft
Querverweise
Auf § 79 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 78
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163