Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so steht gegen eine Verfügung, durch die das Nachlaßgericht Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde selbständig zu.
(2) Auf eine Verfügung, durch die bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Nachlaßgericht entscheidet, finden die Vorschriften des § 53 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 82 FGG
2 Entscheidungen zu § 82 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; ...
- BGH, 18.04.1956 - IV ZB 22/56
Meinungsverschiedenheit unter Testamentsvollstreckern