Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Das Nachlaßgericht kann im Falle des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer des Testaments durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung des Testaments anhalten.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß jemand ein Testament in Besitz hat, zu dessen Ablieferung er nach § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, so kann er von dem Nachlaßgericht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4, des § 900 Abs. 1 und der §§ 901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 83 FGG
7 Entscheidungen zu § 83 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 19.01.1988 - BReg. 1 Z 65/87
Nachlaßgericht; Ermittlungen; Verfahrensbeteiligte; Aufgabe; Handlungen; ...
- KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83
Anordnung des persönlichen Erscheinens in einem Verfahren; Rechtsmittel gegen die ...
- BayObLG, 19.01.1988 - BReg. 1 65/87
- OLG Dresden, 23.07.1998 - 7 U 254/98
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
- BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 60/93
- OLG Karlsruhe, 17.05.1977 - 3 W 75/76
- BayObLG, 22.03.1977 - BReg. 1 Z 166/76
Querverweise
Auf § 83 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 69e