Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
1War im Falle des § 91 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. 3Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Rechtsprechung zu § 92 FGG
6 Entscheidungen zu § 92 FGG in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
Dauerpflegschaften
- BGH, 01.12.1952 - IV ZB 73/52
Wertpapierbereinigung. Eidesstattlidie Versicherung
- BGH, 14.07.1953 - IV ZB 14/53
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 17.07.2003 - 15 W 459/02
Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts
- BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 10/71
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - ...
Querverweise
Auf § 92 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 192
Redaktionelle Querverweise zu § 92 FGG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II