Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 192

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amts wegen zu vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§ 88 bis 98 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 192 FGG

2 Entscheidungen zu § 192 FGG in unserer Datenbank:

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