Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
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Rechtsprechung zu § 193 FGG
7 Entscheidungen zu § 193 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 18.05.1979 - VK 3/78
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 18.05.1979 - VK 3/78
- OLG Oldenburg, 18.01.1990 - 12 WF 144/89
Gütergemeinschaft, Antrag, Klageantrag, Auseinandersetzungsvertrag, Teilungsplan
- BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88
Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit; ...
- BayObLG, 22.04.1983 - BReg. 1 Z 22/83
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - L 18 R 173/06
Anspruch auf Altersrente, Erfüllung der Wartezeit durch Glaubhaftmachung eines ...